Verwaltungs- und Benutzungsordnung
für die Hochschulbibliotheken
Esslingen und G?ppingen
vom 19. Juni 2007
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und M?nner gleichberechtigt; alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und M?nner in gleicher Weise.
Auf Grund von § 8 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG) in der Fassung vom
1. Januar 2005 (GBl. S. 1) hat der Senat der Hochschule Esslingen am 19. Juni 2007 die nachstehende Ordnung beschlossen.
1. Abschnitt
Verwaltungsordnung
§1 Bibliothek
Die Hochschulbibliothek ist eine standortübergreifende zentrale Betriebseinrichtung der Hochschule im Sinne von § 28 LHG und §13 Abs. 2 der Grundordnung.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Hochschulbibliothek dient der Lehre, dem Studium und der Forschung an der Hochschule Esslingen.
(2) Die Hochschulbibliothek erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken.
§ 3 Gliederung
Die Hochschulbibliothek besteht aus der Bibliothek Esslingen und G?ppingen.
§ 4 Leitung
(1) Die Hochschulbibliothek wird von einer bibliothekarischen Fachkraft geleitet, die vom Rektorat bestellt wird und der das Bibliothekspersonal unterstellt ist.
(2) Die Dienstaufsicht führt gem?? § 15 Abs. 7 LHG das Rektorat.
(3) Der Leiter der Hochschulbibliothek ist für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulbibliothek sowie den Einsatz von Personal und Sachmitteln verantwortlich. Er sorgt für die bestm?gliche Verfügbarkeit von Literatur, Systemen und Diensten.
2. Abschnitt
Benutzungsordnung
§ 5 Benutzerkreis
(1) Benutzungsberechtigt sind die Mitglieder der Hochschule Esslingen.
(2) Zur Benutzung zugelassen werden auf Antrag auch sonstige Personen und Institutionen mit nachweisbarem wissenschaftlichem oder beruflichem Interesse. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 6 Zulassung zur Benutzung
(1) 老虎机游戏_老虎机游戏下载@de sind durch ihre Immatrikulation als Benutzer zugelassen. Der 老虎机游戏_老虎机游戏下载@denausweis dient als Benutzerausweis für die Bibliothek.
(2) Professoren und Mitarbeiter sind auf Grund ihrer Hochschulzugeh?rigkeit zugelassen. Dies gilt auch für Lehrbeauftragte. Der Mitarbeiterausweis (Chipkarte) dient als Benutzerausweis.
(3) Externe Benutzer müssen ihre Zulassung pers?nlich, unter Vorlage eines gültigen Personalausweises beziehungsweise Reisepasses beantragen. Inhaber eines Reisepasses bzw. eines ausl?ndischen Personalausweises oder Passes müssen gleichzeitig eine Meldebest?tigung, die nicht ?lter sein darf als drei Monate, vorlegen.
(4) Institutionen (§ 5 Abs. 2) müssen ihre Zulassung zur Benutzung schriftlich beantragen. Der Antrag muss von einem Bevollm?chtigten, der der Bibliothek gegenüber haftbar ist, unterzeichnet werden.
(5) Der Rechtscharakter des Benutzungsverh?ltnisses ist ?ffentlich-rechtlich.
(6) Die Bibliothek ist berechtigt, die für das Benutzungsverh?ltnis ben?tigten pers?nlichen Daten zu erheben und in elektronischer Form zu speichern. Die Daten werden grunds?tzlich nur zur Abwicklung der Benutzungsvorg?nge erhoben und nicht für sonstige Zwecke verwendet, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. ?nderungen der Anschrift müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
(7) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek umgehend anzuzeigen.
(8) Lesesaal, Informations- und Freihandbereiche sind ohne f?rmliche Zulassung zug?nglich.
(9) Mit dem Betreten der Hochschulbibliothek erkennt der Benutzer die Benutzungsordnung an. Die Benutzungsordnung h?ngt in den R?umen der Bibliothek aus.
§ 7 ?ffnungszeiten
Die ?ffnungszeiten der Hochschulbibliothek werden auf der Webseite und durch Aushang bekannt gegeben.
§ 8 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für alle Sch?den und Nachteile, die der Hochschulbibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.
(2) Das Bibliotheksgut und die Einrichtungsgegenst?nde sind sorgf?ltig zu behandeln. Eintragungen und Unterstreichungen in Büchern und Zeitschriften sind untersagt.
(3) Der Benutzer hat den Zustand der ausgeh?ndigten Medien beim Empfang zu überprüfen und vorhandene Sch?den unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Benutzer haftet für durch ihn entstandene Sch?den, sowie für den Verlust von Bibliotheksgut. Er hat das verlorene Bibliotheksgut wieder zu beschaffen beziehungsweise, wenn dies nicht m?glich ist, vollwertigen Ersatz zu leisten. Art und H?he der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek. Als Besch?digung gilt auch das Beschreiben, das An- und Unterstreichen.
(5) Es ist nicht gestattet, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben.
(6) Schirme und Taschen dürfen nicht in die Hochschulbibliothek mitgenommen werden.
(7) In allen der Benutzung dienenden R?umen, insbesondere im Lesesaal, wird um Ruhe gebeten. Die Mitnahme von Speisen und Getr?nken ist nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(8) Die Nutzung von drahtlosen Telefonen und Ger?ten der Unterhaltungsindustrie ist untersagt.
(9) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen dürfen in den Bibliotheksr?umen nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden.
(10) Der Leiter der Bibliothek übt im Namen der Hochschulleitung das Hausrecht aus.
§ 9 Haftungsausschluss
(1) Die Hochschulbibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Besch?digung von Gegenst?nden, Geld und Wertsachen, die in die Hochschulbibliothek mitgebracht werden. Der Haftungsausschluss gilt auch bei Benutzung der Schlie?f?cher.
(2) Die Hochschulbibliothek haftet ferner nicht für Sch?den, die durch unrichtige, unvollst?ndige, unterbliebene oder zeitlich verz?gerte Dienstleistungen entstanden sind.
(3) Die Hochschulbibliothek übernimmt keine Gew?hrleistung für die Funktionsf?higkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von diesen Arbeitspl?tzen aus zug?nglichen Informationen und Medien.
(4) Im ?brigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Kontrollrecht der Bibliothek
(1) Die Bibliothek beh?lt sich gegenüber dem Benutzer vor
a) die Vorlage des Studentenausweises oder eines amtlichen Ausweises zu verlangen
b) sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ?hnlichen Beh?ltnissen zeigen zu lassen.
(2) Die Schlie?f?cher im Bibliotheksbereich sind nur zur kurzfristigen Belegung w?hrend der Benutzung der Bibliothek bestimmt. Bei l?ngerer Belegung kann das Schlie?fach ge?ffnet und der Inhalt in Verwahrung genommen werden. Die Schlüssel für die Schlie?f?cher dürfen beim Verlassen der Bibliothek nicht mitgenommen werden.
§ 11 Ausleihbestimmungen
(1) Die Leihfrist für ausleihbare Medien betr?gt in der Regel 28 Tage. Die Bibliotheksleitung kann in besonderen F?llen eine kürzere oder l?ngere Frist festsetzen. Die Leihfrist betr?gt für hauptamtlich Besch?ftigte der Hochschule 90 Tage.
(2) Die Leihfrist kann in der Regel bis zu fünfmal verl?ngert werden, soweit das Medium nicht anderweitig verlangt wird. Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, die Anzahl und Dauer der Fristverl?ngerungen zu begrenzen.
(3) Wer Leihfristen selbst verl?ngert oder verl?ngern l?sst, muss nachweisen, dass die Verl?ngerung rechtzeitig erfolgt ist. Der Nachweis wird durch Vorlage des neuen Friststreifens oder Ausleihauszuges geführt. Die Verl?ngerung muss vor Ablauf der Leihfrist über den Online-Katalog oder bei der Leihstelle erfolgen. Die Bibliothek haftet nicht für das Funktionieren ihrer Online-Angebote.
(4) Vor der Rückgabe angemahnter Medien, Begleichung der Mahngebühren oder Kostenerstattung für eine Ersatzbeschaffung ist der Nutzer von der Ausleihe sowie der selbst?ndigen Verl?ngerung der Leihfrist ausgeschlossen.
(5) In der Regel nicht ausleihbar sind:
a) Loseblattsammlungen,
b) Tafelwerke, Atlanten, Landkarten,
c) Zeitschriftenhefte und Zeitschriftenb?nde,
d) Medien in Pr?senzbestand
e) Diplomarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten dürfen von externen Benutzern nicht ausgeliehen werden.
In Ausnahmef?llen ist eine kurzzeitige Ausleihe nach Rücksprache mit der Bibliotheksleitung m?glich.
(6) Die Hochschulbibliothek ist berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer entliehenen Medien zu begrenzen und die Ausgabe viel verlangter Werke auf den Lesesaal zu beschr?nken.
(7) Es ist nicht gestattet, mehrere Exemplare des gleichen Werkes auszuleihen.
(8) Wenn Medien im Auftrag einer anderen Person ausgeliehen werden, muss sich der Beauftragte durch eine Vollmacht ausweisen und den Bibliotheksausweis der betreffenden Person vorlegen.
(9) Die Rückgabe der Bücher und sonstigen Medien erfolgt an dem Standort, an dem sie entliehen wurden. Auf Wunsch wird eine Rückgabequittung erstellt.
(10) Kleine Handbibliotheken mit h?ufig ben?tigten Werken k?nnen an den Arbeitspl?tzen der Professoren und Mitarbeiter aufgestellt werden. Handapparate sollen in der Regel 50 B?nde nicht überschreiten.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bibliotheksleitung. Darüber hinaus entliehene Werke unterliegen den Bestimmungen der regul?ren Ausleihe.
(11) Für den ausw?rtigen Leihverkehr sind die Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die Deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils geltenden Fassung ma?gebend.
§ 12 Internet- und andere EDV-Arbeitspl?tze
(1) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer M?glichkeit EDV-Arbeitspl?tze für die Nutzung von Bibliothekskatalogen und Datenbankrecherchen zur Verfügung.
(2) Die Nutzung des Internets ist ausschlie?lich für wissenschaftliche Zwecke erlaubt.
(3) Das Datenbankangebot steht externen Benutzern aus lizenzrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung.
(4) Anweisungen zur Benutzung der EDV-Ger?te, Datenbanken und Internetdienste sowie Urheber- und Lizenzbestimmungen sind einzuhalten.
(5) Der Benutzer haftet für die Sch?den, die durch Manipulation oder sonstige unerlaubte Benutzung an den Ger?ten und Medien der Bibliothek entstehen sowie für alle Sch?den, die auf unerlaubte Weitergabe der Zugangsberechtigung zurück zuführen sind.
§ 13 Gebühren
(1) Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist grunds?tzlich gebührenfrei.
(2) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationstr?ger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben, wird die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt und Mahngebühren erhoben. Diese richten sich nach der Bibliotheksgebührenverordnung (BiblGebVO) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Mahngebühr entsteht mit dem Eintrag in das Benutzerkonto, unabh?ngig von Ausfertigung und Versand eines schriftlichen oder elektronischen Mahnschreibens. Für Mahnungen, Rückgabeforderungen und andere schriftliche und elektronische Benachrichtigungen tr?gt die Bibliothek das Zustellrisiko nicht.
§ 14 Ausschluss von der Benutzung
Verst??t ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist der Hochschulbibliothek aus besonderem Grund die Fortsetzung eines Benutzungsverh?ltnisses nicht mehr zumutbar, so kann die Bibliotheksleitung den Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung ausschlie?en. Die aus dem Benutzungsverh?ltnis entstehenden Verpflichtungen des Benutzers werden durch den Ausschluss nicht berührt. Gegen den Ausschluss von der Benutzung kann beim Rektor innerhalb von einem Monat Widerspruch erhoben werden.
§ 15 Ausscheiden
Scheidet ein Benutzungsberechtigter nach § 5 Abs. 1 aus, so hat er nachzuweisen, dass er der Hochschulbibliothek gegenüber keine Verpflichtung mehr hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung vom 18. M?rz 1991 tritt zu diesem Zeitpunkt au?er Kraft.
Esslingen, den 19. Juni 2007
gez. Der Rektor
Prof. Dr.-Ing. Jürgen van der List
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