Bibliotheksgebührenverordnung Verordnung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (BiblGebVO)
Hochschulbibliotheken Esslingen und G?ppingen
vom 12. Dezember 2006
Auf Grund von §§ 2 Abs. 1, 15 Nr.1 und 19 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 56), ge?ndert durch Artikel 1 des Gesetzes zur ?nderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2005 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz, hat der Senat auf seiner Sitzung am 12. Dezember 2006 nachfolgende Bibliotheksgebührenverordnung beschlossen.
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und M?nner gleichberechtigt; alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und M?nner in gleicher Weise.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Gebührenverordnung gilt für alle Nutzer der Hochschulbibliothek Esslingen und der Bibliothek G?ppingen. Nutzer sind auch Einrichtungen
der Hochschule Esslingen.
(2) Sie gilt auch für die externen Benutzer, soweit nicht spezielle Regelungen Anwendung finden.
§ 2 Mahn- und ?berschreitungsgebühren
(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationstr?ger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt (erste Mahnung), werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zus?tzlich 5 Euro für jede ausgeliehene Einheit, für jede weitere Mahnung zus?tzlich 10 Euro für jede ausgeliehene Einheit erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes als solches ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Boteng?nge erforderlich, werden für jeden Botengang 20 Euro erhoben.
§ 3 Fernleihe
(1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jede aufgegebene Bestellung erfolgsunabh?ngig eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.
(2) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien ausgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben.
(3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im Internationalen Leihverkehr sind s?mtliche Auslagen zu erstatten.
(4) Für die Neuerstellung eines besch?digten oder in Verlust geratenen Mediendatentr?gers wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben.
(5) Für Direktbestellungen von Bibliotheksgut aus dem Bibliotheksbestand au?erhalb des Deutschen Leihverkehrs sind s?mtliche Auslagen vom Besteller zu tragen.
§ 4 Auslagenersatz
(1) Von Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren, Anfragen bei Einwohnermelde?mtern und ?hnliche Sonderleistungen zu erstatten.
(2) Die aufgrund der jeweils gültigen Vertr?ge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch ?ffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag ?Kopiendirektversand“) anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.
§ 5 Reproarbeiten, sonstige Leistungen
(1) Soweit die Bibliothek Reproduktionsarbeiten für Benutzer durchführt oder ihre technischen Einrichtungen zwecks Selbsterstellung zur Verfügung stellt, werden die Kosten nach Aufwand berechnet.
(2) Leistungen k?nnen auch an Dritte vergeben werden. Sie werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr verrechnet.
§ 6 Schlie?f?cher
(1) Gegen das vorgesehene Münzpfand k?nnen Schlie?f?cher soweit verfügbar tageweise für die Dauer der ?ffnungszeiten der Bibliothek belegt werden. Werden diese Schlie?f?cher zum Ende der ?ffnungszeiten nicht ger?umt, verf?llt das Pfand.
(2) Bei Besch?digungen durch nicht ordnungsgem??e Benutzung, bei Nichtrückgabe des Schlüssels oder Schlüsselverlust wird eine Bearbeitungsgebühr in H?he von 20 Euro für Reparaturarbeiten bzw. den Austausch des Schlosses erhoben. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Ersatzbeschaffung
(1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder es verloren hat, so hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
(2) Wurde Bibliotheksgut von dem Benutzer besch?digt, so hat er die Reparaturkosten bzw. die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu ersetzen. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
(3) Wertersatz und Bearbeitungsgebühr werden auch dann erhoben, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann.
(4) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine sp?tere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.
§ 8 Verlust oder Besch?digung eines Benutzungsausweises
Für die Neuerstellung eines verloren gegangenen oder besch?digten automatengerechten Benutzungsausweises (Chipkarte) wird gem?? Anlage 2 der Gebührensatzung der Hochschule Esslingen vom 12. Dezember 2006 eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Gebührenverordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft.
Esslingen, den 12. Dezember 2006
gez. Der Rektor
Prof. Dr.-Ing. Jürgen van der List
Hier finden Sie die pdf-Version unserer Bibliotheksgebührenverordnung.
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